Satzung

Förderverein Kulturzentrum Immanuel e.V.
Fassung nach Satzungsänderung 07.07.2017

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1)    Der Verein führt den Namen

„Förderverein Kulturzentrum Immanuel e.V.“,

er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal unter VR 2528 eingetragen.

(2)    Er hat seinen Sitz in Wuppertal.

(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und von kirchlichen Zwecken. Dieses wird insbesondere verwirklicht durch Erhaltung und Nutzung des aus der Immanuelskirche Sternstraße 73 sowie dem „Harmannus-Obendiek-Haus“, Normannenstraße 24 bestehenden Grundstücks- und Gebäudekomplexes in Wuppertal (Gemarkung Barmen Flur 87 Flurstücke 1 und 96, verzeichnet im Grundbuch von Barmen Blatt 17097) sowie die Bereitstellung der Immanuelskirche und der Räume des Harmannus-Obendiek-Hauses für die Durchführung kultureller und kirchlicher Veranstaltungen.

(3) Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus Mitgliedsbeiträgen, aus Entgelten für die Überlassung der Nutzung von Teilen des Gebäudekomplexes, aus Spenden und sonstigen finanziellen Zuwendungen Dritter.

(4) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Gesamtvorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere Schädigung des Ansehens des Vereins und Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge.

§ 4

Beiträge

Die Vereinsmitglieder zahlen regelmäßige Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus Aufnahmebeiträge beschließen. Gründungsmitglieder zahlen keine Aufnahmebeiträge.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand (Gesamtvorstand und geschäftsführender Vorstand)
  3. der Beirat.

§ 6

Die Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a.       Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

b.       Wahl der Kassenprüfer

c.       Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes

d.       Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

e.      Festsetzung  der Höhe und der Fälligkeit der regelmäßigen Mitgliedsbeiträge sowie von Aufnahmebeiträge

f.        Beschlussfassung über Satzungsänderungen

g.       Auflösung des Vereins

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.

(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(7) Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern durch einfache Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Satzungsänderungen, auch des Vereinszwecks, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen der §§ 2, 7 Absätze (1) bis (3), 9 Absatz (6), 10 und 12 bedürfen außerdem der Genehmigung des Kirchenkreises Wuppertal.

(9)Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 7

Der Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus sieben Mitgliedern:

1.       dem ersten Vorsitzenden

2.       dem zweiten Vorsitzenden

3.       dem Schatzmeister

4.       dem Schriftführer

und drei weiteren Mitgliedern gemäß    Absatz (3).

(2) Die in Absatz (1) unter Nr. 1. bis 3. genannten Mitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand)

(3) Als Mitglieder gehören dem Gesamtvorstand stets an:

ein Vertreter des Kirchenkreises Wuppertal -benannt durch den Kreis-Synodal-Vorstand -,

ein Vertreter der Stadt Wuppertal -benannt durch den Oberbürgermeister -,

ein Vertreter des Kantorei Barmen-Gemarke e.V. -benannt durch dessen Vorstand -.

Diese Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis sie abberufen worden sind. Die Abberufung erfolgt in gleicher Weise wie die Benennung.

(4) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die nicht gemäß Absatz (3) zu benennen sind, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren vom Tage der Wahl an gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln in schriftlicher und geheimer Wahl zu wählen, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

(5) Scheidet ein nach Absatz (4) zu wählendes Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

(6) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8

Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

(2) Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehört die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, nach Maßgabe der Beschlüsse des Gesamtvorstandes gemäß Absatz (3) b).

(3) Der Gesamtvorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,

b. Erstellung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr sowie die Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungs-abschlusses,

c.  Berufung des Beirats.

§ 9

Beschlussfassung durch den Gesamtvorstand

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Wege (E-Mail) einberufen werden.

(2) Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen. Die Tagesordnung ist bei der Einberufung mitzuteilen.

(3) Die Vorstandssitzungen leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Sind beide verhindert, so bestimmen die anwesenden Vorstandsmitglieder den Sitzungsleiter.

(4) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Fehlt die Beschlussfähigkeit, so ist der Vorstand in seiner nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig, wenn darauf bei der Einberufung besonders hingewiesen worden ist.

(5) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Art der Beschlussfassung erklären.

(6) Vorstandsbeschlüsse, welche

a. die Aufnahme von Darlehen,

b. die Veränderung der Bausubstanz,

c. die Veräußerung und/oder Belastung von Grundstücken, Gebäuden und wesentlichem Inventar betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland.

(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10

Vermögens- und Finanzverwaltung

Für die Prüfung der Vermögens- und Finanzverwaltung gelten die Vorschriften der Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland in der jeweils gültigen Fassung.

§ 11

Der Beirat

Der Vorstand kann zu seiner Beratung einen Beirat berufen, der aus nicht mehr als fünf Personen bestehen soll.

§ 12

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Kirchenkreis Wuppertal, der es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche Zwecke und zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.

Wuppertal, 07.07.2017